BÜWA
Informationen für Arbeitgeber
BÜWA = Begleiteter Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen in Bayern
Was ist BÜWA?
BÜWA unterstützt Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfBM) beschäftigt sind, ein Arbeitsverhältnis auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erlangen. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt BÜWA Leistungen sowohl für den Menschen mit Behinderung als auch für Arbeitgeber bereit. BÜWA ist eine Fördermaßnahme verschiedener Kostenträger im Bereich der Rehabilitation in Bayern.
Wie läuft eine BÜWA-Maßnahme ab?
Der potenzielle Arbeitgeber wird von der WfbM oder dem Integrationsfachdienst (IFD) bereits während der Qualifizierungsphase eingebunden. Mit eng begleiteten Praktika wird die Einstellung getestet und vorbereitet. Ist ein Arbeitsplatz gefunden und wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, beginnt die Phase der Arbeitsplatzsicherung.
Förderung zur Arbeitsplatzsicherung
finanzielle Förderung des Arbeitgebers
berufliche Betreuung am Arbeitsplatz durch den IFD nach Bedarf
Voraussetzungen dafür sind, dass
es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz mit mind. 15 Stunden pro Woche (in Inklusionsbetrieben mind. 12) handelt.
das Arbeitsverhältnis auf Dauer angelegt ist; sofern ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, muss dieses mind. ein Jahr umfassen.
die Entlohnung tariflich gebunden oder ortsüblich ist.
sich der potentielle Arbeitnehmer vor Antragstellung arbeitssuchend gemeldet hat.
Ausnahmen der Förderung
Nicht gefördert werden sog. Mini-Jobs, Zuverdienst-Arbeitsplätze sowie Stellen, an denen Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, die eine individuelle betriebliche Qualifizierung oder eine berufliche Anpassung und Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) erhalten sowie Beschäftigungsverhältnisse auf Stellen nach § 156 Abs. 2 SGB IX.
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Welche Leistungen bekommt der Arbeitgeber?
Finanzielle Unterstützung
Arbeitgeber können über einen Zeitraum von regelmäßig drei Jahren mit einem Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt von bis zu 70 % durch Agentur für Arbeit, Bezirk und ZBFS gefördert werden. Die Höhe des Zuschusses und mögliche Verlängerungen werden dabei individuell festgelegt.
Im 1. Beschäftigungsjahr übernimmt die Agentur für Arbeit die Förderung. Im 2. und 3. Beschäftigungsjahr erfolgt eine Aufteilung des Förderbetrages zwischen Bezirk und ZBFS. Eine Verlängerung ist im Einzelfall im Einvernehmen von Bezirk und ZBFS für ein 4. und 5. Jahr möglich.
Persönliche Unterstützung
Den Förderantrag stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit, die sich mit dem entsprechenden Bezirk und dem ZBFS-Inklusionsamt abstimmt. Falls gewünscht, unterstützen die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA) oder der IFD Arbeitgeber bei der Antragstellung und begleiten sie kompetent und kostenfrei durch den gesamten Prozess.
Weitere Unterstützungsmaßnahmen
Eine individuelle Nachbetreuung der neuen Anstellung wird durch den IFD durchgeführt. In Absprache mit dem ZBFS können weitere Fördermaßnahmen sinnvoll sein, so beispielsweise ein intensives Jobcoaching am Arbeitsplatz.
Die Nachbetreuung durch den IFD umfasst einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Abschluss des Arbeitsvertrages und kann bei Bedarf verlängert werden. In dieser Zeit sollte dem IFD der Zugang zum Betrieb vom Arbeitgeber gewährt sein.
Weitere Grundsätze von BÜWA
Die Fördermaßnahme ist grundsätzlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern begrenzt.
Sollte das Arbeitsverhältnis scheitern oder aus sonstigen Gründen beendet werden müssen, hat die leistungsberechtigte Person für 5 Jahre ab Beschäftigungsbeginn ein Rückkehrrecht in eine WfbM.
Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente durch den behinderten Menschen ist unschädlich für den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Liegt ein Rentenbezug zum Zeitpunkt der Einstellung vor, muss dies entsprechend berücksichtigt und gemeldet werden. Die zuständige Rentenversicherung prüft die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI.
Die Leistungen aus dieser Maßnahme stehen allen Arbeitgebern offen, die Arbeitsplätze nach den Regelungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhalten und unabhängig davon, ob sie beschäftigungspflichtig (§ 154 SGB IX) sind oder nicht.
Weitere Förderleistungen neben BÜWA
Neben der Förderung im Rahmen von BÜWA können Arbeitgeber zum Beispiel die Regelleistungen des ZBFS-Inklusionsamt (wie z. B. Arbeitsplatzausstattung, technische Arbeitshilfen etc.) in Anspruch nehmen. Auch hierzu berät die EAA.
Vorteile für Arbeitgeber
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Beteiligte Finanzierungspartner von BÜWA
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Bayerische Bezirketag
die sieben bayerischen Bezirke (Eingliederungshilfeträger)
Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit
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Sie haben Fragen zur Fördermaßnahme oder möchten über weitere Leistungen informiert werden? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir sind gerne für Sie da!